Ausgliederung Der übertragende Rechtsträger kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern und erhält als Gegenleistung ausgegebenen Anteile am übernehmenden Rechtsträger.
Einbringung Die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder eine Genossenschaft gegen Gewährung neuer Anteile.
Anteilstausch Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft werden in der Regel gegen Gewährung neuer Anteile in eine übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht.
Formwechsel Es ändert sich das Rechtskleid und die Struktur, ohne dass Vermögen übertragen wird und die Identität des Rechtsträgers bleibt gewahrt.
Verschmelzung Die Verschmelzung ist gesellschaftsrechtlich die Vereinigung des Vermögens mehrerer Rechtsträger durch Übertragung des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Abspaltung Der übertragende Rechtsträger bleibt bestehen und kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten.
Aufspaltung Der übertragende Rechtsträger kann sein gesamtes Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere Rechtsträger aufspalten.