Ãrztebewertungsportal „Jameda“ teilweise unzulässig
Ãrztebewertungsportal „Jameda“ teilweise unzulässig
1. Januar 2020
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform „Jameda“ unzulässig sind. Mit ihnen verlieà „Jameda“ die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewährte den an die Plattform zahlenden Ãrzten auf unzulässige Weise „verdeckte Vorteile“. Andere von den Ãrzten gerügte Funktionen waren dagegen zulässig.
Insbesondere beanstandeten die OLG-Richter, dass auf den ohne Einwilligung eingerichteten Profilen der Ãrzte (sog. „Basiskunden“) auf eine Liste mit weiteren Ãrzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ãrzte, die Beiträge an die Plattform bezahlten (sog. „Premium-“ oder „Platinkunden“), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ãrzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ãrzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ãrzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt. SchlieÃlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ãrzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ãrzte nicht zu sehen ist.