Unzulässige Werbung mit „perfekten Zähnen“
Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen ist. Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ãrzten wenig geneigt, von reklamehaften Ãbertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. und untersagte einer Kieferorthopädin












