Auch (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer
Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland sind grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen, es sei denn dieser legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 10.10.2017 gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich












