Nachlassverbindlichkeiten aus rückwirkender Betriebsaufgabe nicht steuermindernd ansetzbar
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 10.5.2023 entschiedenen Fall gaben die Erben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs diesen rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor dem Tod des Eigentümers auf. Die aus der Betriebsaufgabe resultierenden steuerpflichtigen Gewinne wurden entsprechend vom zuständigen Finanzamt zur Berechnung der anfallenden Steuern herangezogen. Die Erben versuchten nun, diese Steuern als Nachlassverbindlichkeiten geltend