Beweislast bei Zugang einer E-Mail
Den Absender einer E-Mail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Mann und ein