BMF reagiert auf Steuernachforderungen bei Onlinehändlern
Die Finanzverwaltung sah bei Onlinehändlern, die Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen betreiben, dies nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ an. Danach wären Einkünfte mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig. Nachdem bereits das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit einer Pressemitteilung Entwarnung gegeben