Wahlarztleistung – keine Vertretung ohne ausdrückliche Zustimmung
Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach den Ausführungen des BGH geht es dem Patienten bei Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung in erster Linie darum, sich












