Absichtliche Angabe falscher Ãberstundenzahl rechtfertigt fristlose Kündigung
Dem Bundesarbeitsgericht lag zur Aufzeichnung und Angabe von Ãberstunden folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: In einem Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 44,5 Std. vereinbart. Geleistete Ãberstunden wurden vom Arbeitnehmer notiert und vom Arbeitgeber entsprechend vergütet. Ferner erhielt der Arbeitnehmer bis zur Ernennung zum Abteilungsleiter Erschwerniszuschläge. Durch deren Wegfall fühlte er sich ungerecht behandelt und