Unbelegte Brötchen mit einem HeiÃgetränk sind steuerfreie Aufmerksamkeiten
Erhalten Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Speisen und Getränke durch den Arbeitgeber, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 3.7.2019 grundsätzlich aber nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine „Mahlzeit“, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Im entschiedenen Fall stellte